AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Verkehrsmittelwerbung der H&D Agentur


§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und werden mit Unterzeichnung des Auftrages/Vertrages anerkannt. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sollten Teile dieses Auftrages/Vertrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam sein oder werden, gelten alle anderen Teile unverändert weiter. Alle Vereinbarungen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffen wurden, sind in diesem Auftrag/Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitergehende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. Vom Auftraggeber verwendete AGB werden in diesem Vertragsverhältnis nicht berücksichtig, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

§2 Vertragsabschluss
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftrag auf seine Durchführbarkeit zu prüfen, er kann den Auftrag ablehnen, ohne dass ihm daraus irgendwelche Schadensersatzansprüche erwachsen. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch ein Angebot des Auftraggebers und einer, innerhalb von 4 Wochen auf dessen Annahme gerichtete schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers zu Stande. Ein Widerrufs recht nach Auftragsabschluss besteht entsprechend der Regelung über Grundsätze von Vertragsverhandlungen unter Kaufleuten nicht.

§3 Preise und Zahlung
Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste. Die Preise gelten innerhalb der Vertragslaufzeit über eine Zeitdauer von 12 Monaten als fest und können nicht erhöht werden. Bei Verträgen die sich automatisch um ein Jahr verlängern, können die Preise zu Beginn eines neuen Vertragsjahres den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Listenpreisen angepasst werden. Alle im Auftrag vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen sind wie im Vertrag festgelegt, an den Auftragnehmer zu leisten. Bei Bankeinzug erhält der Auftraggeber zuvor eine Rechnung. Eine Rechnungsstellung durch die H&D Agentur erfolgt nach Anbringung der Werbemittel, spätestens jedoch mit dem Tag, an dem das Werbemittel ohne Verzug des Mieters hätte angebracht werden können. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt eine vierteljährliche Rechnungsstellung zu Beginn des Leistungsquartals. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang bei der H&D Agentur maßgeblich.

§4 Mietbeginn, Laufzeitverlängerung, Kündigung
Die Miete beginnt mit dem Tage der Anbringung der Werbung auf dem Werbeträger. Bei einer nicht abgestimmten und durch mangelnde Zuarbeit seitens des Auftraggebers verursachten Verzögerung der Beklebung, kann die Miete in auch vorab, d.h. ohne Beklebung berechnet werden. Diese Zeit gilt auch dann als Anmietzeit, wenn die Beklebung erst verspätet erfolgt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird. Wird ein Fahrzeug vorzeitig aus dem Verkehr gezogen und kann der Verkehrsbetrieb kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, so erlischt der bestehende Vertrag mit sofortiger Wirkung. In diesem Fall werden überzahlte Mieten anteilig erstattet. Wechselt in einem Verkehrsbetrieb ausschreibungsbedingt die Geschäftsführung und kann mit dieser keine Einigung über eine Weiterführung des Mietvertrages getroffen werden. so gilt der Vertrag als beendet. Überzahlte Mieten, welche über den Zeitraum des Tages an dem die Leistung beendet wurde hinaus gehen, werden anteilig erstattet. Weitere, hieraus resultierende Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Gerät der Mieter in Verzug und leistet auch nach angemessener Fristsetzung auch dann keine Mietzahlung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu beenden und daraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§5 Gestaltung, Folien und Werbeinhalt
Text und Ausführung der Werbung unterliegen den Richtlinien der jeweiligen Verkehrsbetriebe. Maßstabsgerechte Entwürfe sind vor dem Beginn der Beklebung zur Genehmigung vorzulegen. Es sind die in der Wirtschaftswerbung jeweils gültigen Bestimmungen (Windowsfolien, Prüfsiegel) und Grundsätze zu beachten. Die Verantwortung für Form und Inhalt der Werbung sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit trägt der Mieter. Der Mieter stellt die H&D Agentur, sowie das vertraglich eingebundene Busunternehmen insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter und aller in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten frei. Das Busunternehmen ist berechtigt, Werbung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zurückzuweisen, wenn deren Inhalt gegen eine behördliche Bestimmung, gegen allgemeine Gesetze, die guten Sitten oder ihre Richtlinien verstößt oder deren Ausführung unzumutbar wäre. Eine Prüfpflicht über Zulässigkeiten besteht nicht.

§6. Anbringung und Neutralisierung der Werbemittel
Die Herstellung der Werbemittel erfolgt, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, durch den Mieter. Der Mieter trägt die Kosten für die Anbringung der Werbemittel. Die Außenwerbung ist, fachgerecht vom Mieter oder einem von diesem bestimmten Dritten auf dem Werksgelände der Verkehrsbetriebe anzubringen. Für die Organisation und den Ablauf aller damit im Zusammenhang stehender Schritte, ist der Mieter oder ein von ihm bestimmter Dritter verantwortlich. Die Entfernung (Neutralisierung) und Entsorgung der Werbung ist vom Mieter oder einem von ihm bestimmten Dritten vorzunehmen und erfolgt auf Kosten des Mieters. unansehnliche Werbung ist vom Auftraggeber instand zu setzen oder zu erneuern. Bei nicht Einhaltung ist der Auftragnehmer berechtig, eine Firma damit zu beauftragen und die anfallenden Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Ein Anspruch des Mieters auf Rückgabe der von ihm gelieferten Entwürfe und Werbemittel (insbes. Plakate und Folien) besteht nicht. Die Neutralisierung umfasst bei Verwendung von Folien die eventuell erforderliche Wiederherstellung eines einwandfreien Lackgrundes, bei Ganzgestaltung auch die Kosten für die Grundlackierung und die Rücklackierung des Fahrzeuges in die Hausfarbe des jeweiligen Verkehrsbetriebes.

§7. Linien und Einsatzgebiete
Die Fahrzeuge befinden sich im Einsatz auf dem Liniennetz des jeweils vertraglich gebundenen Verkehrsbetriebes. Linien- und Streckenwünsche können nicht erfüllt werden. Entsprechend der Zuordnung der Fahrzeuge zu den einzelnen Depots ist das Fahrzeug in einem entsprechenden Fahrgebiet unterwegs. In diesem Fahrgebiet werden die Fahrzeuge in einem sogenannten Rotationssytem eingesetzt. Die aufgeführten Ortschaften werden auf unterschiedlichen Linien angefahren, die darin aufgeführte Reihenfolge der Ortschaften ist nicht bindend. Änderungen von Fahrzeiten und Streckenführung sind möglich, da diese in Abhängigkeit zu dem jeweils gültigen Fahrplan stehen. Der Verkehrsbetrieb ist berechtigt, zeitweilig seine Fahrzeuge auf anderen Linien einzusetzen. Ein Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Vermieter entsteht daraus nicht.

§8. Haftung, Ausfälle und Instanthaltung
Die Instandhaltung, Auswechslung und Ausbesserung der Werbemittel erfolgt fachgerecht durch den Mieter oder einen von diesem bestimmten Dritten. Reparatur- oder Ausmusterungsbedingte Erneuerungen der Werbemittel werden entsprechend der Quotenregelung vom Verkehrsbetrieb getragen. Bei Festsetzung der Preise wurde berücksichtigt, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen (z.B. Fahrplanänderungen an Wochenenden und zu Ferienzeiten, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Hauptuntersuchungen) bis zu jeweils 14 Tagen durchgehend, innerhalb von 6 Monaten, nicht im Verkehr sind. Zeitweilige Beeinträchtigungen der Werbung infolge gesetzlich vorgeschriebener Sonderkennzeichnungen (z. B. „Schulbus' und ähnliches), sowie Verschmutzungen durch Regen oder Schneematsch, stellen keinen Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht oder sonstige Schadensersatzansprüche dar. Für Ausfälle von mehr als durchgehend 14 Tagen erteilt die H&D Agentur eine entsprechende Gutschrift. Eine Haftung der H&D Agentur besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Fälle höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkung, Betriebsunterbrechung, behördliche Anordnungen usw.), welche die Vertragspartner an der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung hindern, befreien beide Teile für die Dauer ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen. Wird ein Fahrzeug vor Vertragsablauf aus dem Verkehr gezogen „Ausmusterung“ und durch ein Fahrzeug gleicher Art ersetzt, so wird die Werbung auf das Ersatzfahrzeug übertragen. Die Kosten hierfür sind entsprechend der Nutzungsdauer vom Verkehrsbetrieb und dem Mieter anteilig zu tragen. Die Beseitigung der Werbung aus zwingenden betrieblichen oder aus polizeilichen Gründen bleibt vorbehalten. Der Mieter wird über eine solche Beseitigung unverzüglich unterrichtet. Bei Ausfall des Fahrzeuges erlischt die Vertragsbindung nur; wenn kein Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung steht. Die Anmietzeit für das ausgefallene Fahrzeug endet in diesem Fall ohne Frist. Änderungen und Platzwechsel erfolgen in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Entrichtete Mietbeträge für die Jahresmiete, die über den Zeitpunkt des Wegfalles, oder der Entfernung der Werbung hinaus bezahlt worden sind, werden anteilig erstattet Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere bezüglich der entrichteten Kosten für Gestaltung, Produktion, Anbringung und Entfernung der Folien bestehen nicht. Schadensersatzansprüche, die über die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen hinausgehen (z.B. für entgangene Werbewirkung oder andere Gründe) sind ausgeschlossen.

§9. Sonstige Forderungen
Eine Aufrechnung des Mieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, wenn diese von der H&D Agentur anerkannt ist.

§10. Datenschutz / Allgemeine Bestimmungen
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe personenbezogener Daten und aller der zur Auftragserfüllung notwendigen Angaben und Informationen, an dritte Personen einverstanden. Abschluss, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages richten sich nach deutschem Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Gera.
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